Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rügenwalder Mühle

1. Verbraucherbegriff, Mündliche Abreden, Bedingungen des Geschäftspartners

Ein Geschäftspartner ist „Verbraucher“ im Sinne dieser Verkaufsbedingungen, soweit er mit uns einen Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder zu seiner etwaigen gewerblichen noch zu seiner etwaigen selbständigen beruflichen Tätigkeit gehören.

Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Unsere Lieferungen und Angebote erfolgen aufgrund unserer Auftragsbestätigung und nachstehender Verkaufsbedingungen. Der auf Grund der Auftragsbestätigung einschließlich nachstehender Verkaufsbedingungen geschlossene Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners widersprechen wir hiermit.

2. Abweichungen, Angaben zu gelieferten Gegenständen, Angebote

Handelsübliche Abweichungen der gelieferten Gegenstände sind zulässig, soweit sie in der Natur des Materials der Gegenstände liegen und die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Angaben zu den gelieferten Gegenständen sind, soweit nicht anderweitig vereinbart, keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Angebote sind freibleibend hinsichtlich Menge, Lieferzeit und Preis, soweit hierfür ein sachlicher Grund (wie etwa mangelnde Lieferfähigkeit und Liefermöglichkeit) besteht. Unsere Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise, Versand

Alle Preise verstehen sich frei Haus unseres Geschäftspartners und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie einschließlich Verpackung. Berechnet wird das bei uns festgestellte und kontrollierte Gewicht.

4. Lieferzeit, Unmöglichkeit, Verzögerung, Teillieferungen

Lieferungen erfolgen so schnell wie möglich nach Vertragsschluss, sofern keine anderen Lieferzeiten vereinbart wurden. Sind andere Lieferzeiten vereinbart, gelten diese nur annähernd („Zirka“), es sei denn, es ist zusätzlich vereinbart, dass Abweichungen von diesen anderen Lieferzeiten ausgeschlossen sein sollen.

Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung unmöglich (im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB) machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Übrigen verlängern sich die Lieferfristen bzw. verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

Soweit dem Geschäftspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Falls der Geschäftspartner kein Verbraucher ist, muss die Erklärung unverzüglich erfolgen.

Teillieferungen sind möglich. Etwaige Mehrkosten von Teillieferungen trägt derjenige, der sie zu vertreten hat. Wenn weder wir noch der Geschäftspartner sie zu vertreten haben, werden die Mehrkosten in angemessener Weise zwischen uns und dem Geschäftspartner aufgeteilt.

5. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Wechsel und Schecks

Der Kaufpreis ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung sofort fällig. Falls der Geschäftspartner kein Verbraucher ist, sind wir berechtigt, ab dem 14. Tag nach dem Zugang der Rechnung Zinsen nach Maßgabe des § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber.

6. Abtretungsausschluss, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

6.1.  Ansprüche des Geschäftspartners gegen uns aus dem mit ihm geschlossenen Vertrag sind nicht abtretbar.

6.2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Geschäftspartners und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen solcher Ansprüche sind nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Falls der Geschäftspartner Verbraucher ist, behalten wir uns das Eigentum am jeweiligen Gegenstand der Lieferung bis zur jeweiligen vollständigen Bezahlung vor.

7.2. Falls der Geschäftspartner kein Verbraucher ist, gilt stattdessen ein Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe von a) bis g). Dieser Eigentumsvorbehalt sichert alle unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden und – ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Entstehung – auch die hiernach künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner.

a) Der von uns an den Geschäftspartner jeweils gelieferte Gegenstand (Ware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

b) Der Geschäftspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

c) Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (g) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

d) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Geschäftspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Geschäftspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

e) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Geschäftspartner sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüberinformieren, um ihm die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Geschäftspartner uns gegenüber.

f) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

g) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

8. Gewährleistung, Haftung

Unsere Artikel unterliegen einer freiwilligen, regelmäßigen Überwachung durch vereidigte Lebensmittel-Sachverständige. Sie entsprechen in Zusammensetzung und Bezeichnung den Verordnungen und Qualitätsrichtlinien.

8.1. Die Haltbarkeit unserer Artikel wird durch die MHD-Kennzeichnung auf der Artikel-Umverpackung ausgewiesen.

8.2. Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Mindesthaltbarkeit bei nicht sachgerechter Lagerung.

8.3. Falls der Geschäftspartner kein Verbraucher ist, gelten die nachfolgenden Buchst. a) und b).

a) Unverzüglich nach Erhalt der Ware sind etwaige Mängel und Stückzahl-/ Mengendifferenzen anzuzeigen; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

b) Wird angenommene Ware nachträglich als verdorben reklamiert, ist nach unserer Wahl ein veterinärmedizinisches Gutachten zu erstellen oder eine sofortige Rücksendung der Ware vorzunehmen. Bei Probeentnahmen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung ist darauf zu dringen, dass zwei Gegenproben amtlich versiegelt werden. Die Gegenproben sind in der von der amtlichen Lebensmittelüberwachung übergebenen, versiegelten Form an uns einzusenden. Bei Verderb beanstandeter Ware infolge unsachgemäßer Lagerung erlischt jeder Gewährleistungsanspruch.

8.4. Unsere verschuldensabhängige Haftung ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen eingeschränkt: 

8.4.1. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung von Kardinalpflichten handelt. Dies sind die Pflichten, auf die der Geschäftspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und welche erfüllt werden müssen, damit die – dem Geschäftspartner gerade nach Inhalt und Zweck des Vertrags zu gewährenden - wesentlichen Rechte nicht eingeschränkt werden und der Vertrag seinem Zweck nach somit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dazu gehören z.B. die Pflichten zur Lieferung der bestellten Waren in vertragsgemäßer Beschaffenheit und vertraglicher Lieferzeit.

8.4.2. Soweit wir nach diesen Verkaufsbedingungen dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung - außer bei der Verletzung von Kardinalpflichten (siehe 8.4.1) - auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind - außer bei der Verletzung von Kardinalpflichten (siehe 8.4.1) - nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.4.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

8.4.4. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Datenschutz

Der Geschäftspartner nimmt davon Kenntnis, dass wir unter den Voraussetzungen des § 28 Bundesdatenschutzgesetz und - nach deren Inkrafttreten - der Europäischen Datenschutzgrundverordnung Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

10.2. Erfüllungsort für die Lieferung ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung Bad Zwischenahn. Dasselbe gilt für die Zahlung des Geschäftspartners.

10.3. Wir können gegen den Geschäftspartner am Gerichtsstand des Erfüllungsortes und nach unserer Wahl auch am Sitz des Geschäftspartners klagen. Der Geschäftspartner kann gegen uns nur am Gerichtsstand des Erfüllungsorts klagen.

10.4. Gegenüber einem Geschäftspartner, der Verbraucher ist, gelten - vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Art. 6 Rom I-VO (Rechtswahl) - nur Nr. 10.1 und - vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch § 29 ZPO (Erfüllungsort)- nur Nr. 10.2, Nr. 10.3 gilt nicht.

11. Verbraucherstreitbeilegungsverfahren

Gegenüber einem Geschäftspartner, der Verbraucher ist, sind wir bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein (Webseite: www.verbraucher-schlichter.de).