Verhaltenskodex

Unser Verhaltenskodex trägt einen Teil zur Wahrnehmung unserer Verantwortung in der Lieferkette bei. Denn als Bestandteil bestehender und künftiger Verträge fordern wir von unseren Lieferant*innen gemäß Verhaltenskodex die Einhaltung von Sozialstandards und Menschenrechten. International anerkannte Standards wie IFS/BRC, ISO 14001 und/oder FSSC 22000 sind innerhalb der gesamten Lieferkette implementiert, um standardisierte Prozesse zu garantieren. Darüber hinaus beinhaltet der Verhaltenskodex die Verpflichtung zu ethischem und korrektem Verhalten und der fairen Partnerschaft gegenüber Kund*innen, Lieferant*innen und Dienstleister*innen sowie zur Einhaltung der Anforderungen der ILO. 

INhalte unseres Verhaltenskodex

1. Unser Selbstverständnis 

Als Fleischermeister Carl Müller 1834 im pommerschen Rügenwalde seine Landfleischerei gründete, legte er damit die Basis für unser Unternehmen. Sein Können und Wissen sowie die Leidenschaft für Qualität gab er an die nachfolgenden Generationen weiter. Bis heute legen wir in unserem Familienunternehmen großen Wert auf die Qualität unserer Produkte sowie auf Sorgfalt und Sicherheit bei der Herstellung. Unser Selbstverständnis ist darüber hinaus geprägt durch ein verantwortungsvolles Verhalten gegenüber unseren MitarbeiterInnen, unseren Geschäftspartnern, der Gesellschaft, der Umwelt und den nachfolgenden Generationen. Dieser Verhaltenskodex erläutert, was wir konkret darunter verstehen. Der Kodex ist verpflichtend für uns selbst und ein wesentlicher Bestandteil unserer Erwartungen an Lieferanten und Geschäftspartner. Die Vertragspartner verpflichten sich deshalb schriftlich, die Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen. 

2. Grundlagen 

Die Basis für den Verhaltenskodex der Rügenwalder Mühle sind internationale Standards und Richtlinien.  Dazu gehören: 

  • Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen 
  • Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes 
  • Die Konventionen der ILO (International Labor Organisation) der Vereinten Nationen, insbesondere die „Kernarbeitsnormen“ der ILO 

Für diesen Verhaltenskodex haben wir den „Base Code“ der Ethical Trading Initiative (ETI), die Grundsätze des Verhaltenskodex der Amfori Business Social Compliance Initiative (amfori BSCI) sowie Aspekte des Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes berücksichtigt. Ferner orientieren wir uns an Nachhaltigkeitszielen wie die UN Sustainable Development Goals. 

3. Einhaltung der Gesetze 

Wesentlicher Bestandteil eines verantwortungsvollen und ethischen Verhaltens ist für uns die Einhaltung von Recht und Gesetz. Deshalb gibt es für die MitarbeiterInnen der Rügenwalder Mühle „Compliance-Richtlinien“, in denen die Prinzipien, Werte und Verpflichtungen erläutert werden, an die sich alle zu halten haben. Von unseren Geschäftspartnern erwarten wir ebenfalls, dass sie alle relevanten nationalen und lokalen Gesetze und Vorschriften vollständig einhalten, die ihre Geschäftstätigkeiten betreffen. 

4. Produktsicherheit und -qualität 

Die Rügenwalder Mühle legt großen Wert auf die Sicherheit und Qualität der Produkte. Das erwarten wir auch von unseren Lieferanten. Wir fordern daher die Einhaltung aller Gesetze und Vorgaben zur Produktsicherheit. Ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem muss installiert sein. Als Mindestanforderungen gelten zudem schriftlich dokumentierte Verfahren mit Festlegung von Verantwortlichkeiten für die folgenden Aspekte: 

  • Beachtung aller Gesetze und Vorgaben zur Produktsicherheit 
  • Risikobewertung (HACCP-Konzept) 
  • Rückverfolgbarkeit gemäß EU VO 178/2002 bzw. VO 1935/2004 
  • Qualitätssicherung 
  • Hygienemaßnahmen 
  • Krisenmanagement 

5. Menschenrechte. Arbeitsanforderungen und Arbeitsbedingungen 

5.1. Zwangsarbeit 

Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder vergleichbare Pflichtarbeit geben. Jede Arbeit muss freiwillig sein. Schuldknechtschaft oder unfreiwillige Häftlingsarbeit wird nicht geduldet. Die ArbeitnehmerInnen sollen jederzeit nach verrichteter Arbeit den Arbeitsplatz verlassen und nach Einhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beenden können. 

5.2. Kinderarbeit 

In keiner Phase der Produktion wird Kinderarbeit in organisierter Form eingesetzt, vor allem keine ausbeuterische und gefährliche Kinderarbeit. Die Geschäftspartner halten sich an die ILO-Konventionen zum Mindestalter (nicht unter 15 Jahren) für die Beschäftigung von Kindern. Die schulische Ausbildung der Kinder soll nicht beeinträchtigt werden. Jugendliche ArbeitnehmerInnen zwischen 15 und 18 Jahren erhalten besonderen Schutz, insbesondere was Arbeitsbedingungen betrifft, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden könnten. 

5.3. Entlohnung 

Der Geschäftspartner zahlt den Arbeitskräften eine angemessene Entlohnung, die mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn oder aber dem branchenüblichen Standardwert des jeweiligen Landes entspricht. Lohnzahlungen erfolgen rechtzeitig, regelmäßig und vollständig. 

5.4. Arbeitszeiten 

Die Arbeitszeiten entsprechen mindestens den gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes oder aber den branchenüblichen Standardwerten. Die wöchentliche Regelarbeitszeit, Überstunden ausgenommen, soll 48 Stunden1 nicht überschreiten. Überstunden sind freiwillig zu leisten und werden mit einem Überstundenzuschlag vergütet. 

5.5. Vereinigungsfreiheit und Beschwerdemechanismen 

Die Arbeitskräfte haben das Recht darauf, sich in Gewerkschaften zu organisieren, sich zu versammeln oder sich einer Vereinigung ihrer Wahl anzuschließen. Das Recht auf Kollektivverhandlungen wird geachtet. Wenn im jeweiligen Land eine Gewerkschaftstätigkeit nicht erlaubt ist, erleichtert der Geschäftspartner seinen MitarbeiterInnen, eigene Vertretende zu bestimmen, um ohne Angst vor Nachteilen mit dem Unternehmen Arbeitnehmerfragen klären zu können. Einzelpersonen und Gemeinschaften sollen das Recht und die Möglichkeit haben, Beschwerden vorzubringen. 

5.6. Diskriminierung 

Eine Diskriminierung oder Ausgrenzung von MitarbeiterInnen ist unzulässig. Das gilt insbesondere für Benachteiligungen auf Grund von Geschlecht, Alter, Religion, Hautfarbe, sozialem Hintergrund, geistiger oder körperlicher Behinderung, ethnischer oder nationaler Herkunft, sexueller Orientierung, religiösen oder politischen Überzeugungen, Ehestand, Schwangerschaft, familiärer Situation oder anderer persönlicher Merkmale. Das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung wird gewahrt. Die persönliche Würde, Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert. 

5.7. Missbrauch 

Es werden keinerlei Formen körperlichen Missbrauchs, Bestrafung und Nötigung sowie psychische, geistige, sexuelle oder körperliche Belästigung toleriert. Auch die Androhung körperliche Bestrafung und verbale Beschimpfungen werden nicht geduldet. Jegliche Form der Einschüchterung ist verboten. 

5.8. Arbeitsbedingungen 

Der Geschäftspartner ermöglicht seinen MitarbeiterInnen ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld, das nicht gesundheitsgefährdend ist und orientiert sich dabei an den geltenden nationalen Arbeitsschutzbestimmungen. Wenn diese unzureichend oder mangelhaft umgesetzt sind, gelten internationale Standards, um den Arbeitenden ein hohes Maß an Sicherheit und Schutz zu gewähren. Schutzbedürftige MitarbeiterInnen wie jugendliche ArbeitnehmerInnen, junge Mütter und Schwangere sowie Menschen mit Behinderungen erhalten einen besonderen Schutz. Durch Arbeitssicherheitssysteme sollen potentielle Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ermittelt werden, um geeignete Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden ergreifen zu können. Die Beschäftigten werden regelmäßig über Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften informiert und geschult. Der Zugang zu Trinkwasser sowie zu sauberen sanitären Einrichtungen wird ermöglicht. Falls Unterkünfte für die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, sollen die Bedingungen sicher, sauber und gesundheitsverträglich sein sowie den Grundbedürfnissen der MitarbeiterInnen entsprechen. 

5.9. Arbeitsverhältnis 

Die Beschäftigungsverhältnisse sind geregelt und befinden sich in Übereinstimmung mit nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Arbeitsnormen. Prekäre Arbeitsverhältnisse sind nicht zulässig.2 Die ArbeitnehmerInnen erhalten vor dem Eintritt in das Unternehmen verständliche und umfassende Informationen über ihre Rechte, Pflichten, Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und die Vergütung. Es werden keine Beschäftigungsverhältnisse geduldet, die reguläre Arbeitsverhältnisse umgehen oder vermeiden sollen, wie zum Beispiel Ausbildungsprogramme, die nicht der Vermittlung von Qualifikationen dienen oder Saisonarbeit, die den Schutz der ArbeitnehmerInnen untergraben soll. Die soziale Absicherung entspricht den gesetzlichen Vorgaben oder den jeweiligen branchenüblichen Standards. 

2Als prekär wird ein Arbeitsverhältnis eingestuft, wenn der Lohn zu niedrig ist, um die eigene Existenz durch den Arbeitslohn zu sichern. 

 6. Umwelt-, Ressourcen- und Klimaschutz 

Die Geschäftspartner der Rügenwalder Mühle halten sich an die jeweils gültigen gesetzlichen Umweltschutzvorgaben. Dazu gehören unter anderem 

  • die Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser der Umgang mit Luftemissionen, 
  • der Umgang mit Abfall und gefährlichen Substanzen,
  • die Verunreinigung von Böden .

Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie gemäß dem Vorsorgeprinzip Umweltbelastungen und negative ökologische Auswirkungen ihrer Aktivitäten, Produkte und Dienstleistungen größtmöglich vermeiden oder reduzieren. Zur Umweltverantwortung gehört auch ein möglichst schonender Umgang mit Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die sparsame Verwendung von Verpackungs- und Logistikmaterialien. Der Einsatz natürlicher Ressourcen soll minimiert, die Energieeffizienz kontinuierlich verbessert und der Strombedarf, wenn möglich, aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Wir begrüßen es sehr, wenn unsere Lieferanten einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz leisten und den Ausstoß von klimarelevanten Emissionen deutlich reduzieren. 

7. Tierwohl 

Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass mindestens die gesetzlichen und, wenn möglich, auch darüber hinausgehende Tierschutzstandards eingehalten werden. Wir setzen uns gemeinsam mit unseren Fleischrohwarenlieferanten für eine Verbesserung des Tierschutzes und für mehr Tierwohl ein. 

 8. Ethisches Geschäftsverhalten 

8.1. Integrität und Korruption 

Alle Formen von Korruption, Erpressung, Bestechung, Unterschlagung oder die Gewährung eines unlauteren finanziellen oder sonstigen Anreizes sind untersagt. Das gilt besonders für die Beziehungen zu Geschäftspartnern, VertreterInnen aus Politik, Medien und Öffentlichkeit oder staatlichen Institutionen. Verfahren zur Überwachung dieser Richtlinie sind anzuwenden. Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern eine hohe Integrität. 

8.2. Wettbewerb 

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Aktivitäten zu unterlassen, die einen fairen Wettbewerb oder eine faire Geschäftstätigkeit beeinträchtigen. Die geltenden Kartellgesetze sind anzuwenden, insbesondere sind Absprachen und andere Aktivitäten verboten, die Preise oder Konditionen beeinflussen können. 

8.3. Vertraulichkeit und Datenschutz 

Die Erfassung persönlicher Daten der Auftraggeber, Geschäftspartner, Zulieferer, Kunden, ArbeitnehmerInnen und VerbraucherInnen erfolgt gemäß den angemessenen Erwartungen dieser Bezugsgruppen. Bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von persönlichen Informationen werden geltende Rechtsvorschriften zu Datenschutz und Informationssicherheit beachtet. 

8.4. Geistiges Eigentum 

Die Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren. Bei Technologie- und Know-how-Transfer werden die geistigen Eigentumsrechte und Kundeninformationen geschützt. 

9. Geltungsbereich und Umsetzung der Anforderungen 

Der Verhaltenskodex betrifft alle Arbeitsstätten und alle MitarbeiterInnen der Geschäftspartner, auch wenn sie ohne Vertrag, befristet oder Teilzeit beschäftigt sind. Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie innerhalb ihrer eigenen Lieferketten ein angemessenes Risikomanagement umsetzen. Risiken, die im Zusammenhang mit diesem Verhaltenskodex stehen, sollen identifiziert werden können, damit gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung eingeleitet werden können. Wir behalten uns vor, die Umsetzung des Verhaltenskodex mittels geeigneter Maßnahmen zu überprüfen. Wenn der Verhaltenskodex nicht eingehalten wird bzw. wenn der Geschäftspartner die Rügenwalder Mühle über Abweichungen vom Verhaltenskodex informiert, geben wir in der Regel die Möglichkeit, im Rahmen eines Maßnahmenplans die Beseitigung der Mängel in Angriff zu nehmen und umzusetzen. Sollten keine Verbesserungen erreicht werden oder wenn der Geschäftspartner die in diesem Verhaltenskodex erläuterten grundlegenden Werte missachtet, behalten wir uns vor, in letzter Konsequenz die Geschäftsbeziehungen auszusetzen oder zu beenden. 

Die Rügenwalder Mühle und der Geschäftspartner streben an, dass auch dessen Sublieferanten und Subunternehmer über die Inhalte des Verhaltenskodex informiert sind und die Anforderungen erfüllen. Das entspricht unserem Wunsch, dass es in der gesamten Lieferkette ein gemeinsames Grundverständnis über soziale und ökologische Verantwortung, ethische Prinzipien und nachhaltiges Wirtschaften geben soll. Das kann nur in einem engen Austausch und durch Kooperation mit Lieferanten und Geschäftspartnern erreicht werden. 

10. Beschwerdestelle 

Die Rügenwalder Mühle bittet um aktive Mithilfe aller Parteien bei der Einhaltung der im Verhaltenskodex dargestellten Werte und Richtlinien. Deshalb bitten wir jegliche Verstöße dem jeweiligen Ansprechpartner in der Fachabteilung zu melden. Für interne Verstöße ist die Personalabteilung oder der Betriebsrat zuständig.